Wie auch schon für an Taubheit grenzend Hörgeschädigte wird es ab 01.11.2013 nun neue, höhere Festbeträge für Hörgeräte für die anderen Gruppen, d.h. leicht-, mittel- bis hochgradig Schwerhörige geben.
"Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt. Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht."
"Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt. Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht."
Die technischen Eigenschaften und Minimal-Anforderungen der Geräte sind bis auf die maximale Verstärkung identisch mit denen für an Taubheit grenzend Hörgeschädigte:
- Digitaltechnik
- Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens drei Hörprogramme
- Verstärkungsleistung < 75 dB
Quellen:
Bei aller Freude über einen neuen Festbetrag (FB) muss man wissen, dass dieser FB der maximal zulässige Höchstpreis für die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Hinter den Kulissen verhandeln die Verbände der Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen, BKK...) mit den Leistungserbringern derzeit um möglichst niedrige Vertragspreise, die dann für die Versicherten dieser Kassenart massgeblich sein werden. Als Vertragspreise werden also nach aller Voraussicht wesentlich geringere Beträge als der FB in den Lieferverträgen stehen. Auch in der Zukunft wird es wesentlich bessere Qualität geben, als die nun formulierten Mindestanfordeungen. Beispiel Kanäle für die Signalverarbeitung: Die Hilfsmittelrichtlinie fordert die Einstellbarkeit in 4 Kanälen. Die punktgenaue Einstellbarkeit in 48 Kanälen ist in manchen Produkten schon heute Realität. Nur bekommt diese Produkte der Hörgeräteakustiker von seinem Lieferanten schon im Einkauf nur zu einem Preis wesentlich über dem neuen FB geliefert. Offensichtlich definiert sich mit dem FB wieder nur nur die Mindestqualität...
AntwortenLöschenDas ist alles richtig! Die neuen Beträge reichen in vielen Fällen nicht aus. Der Klageweg, wie an anderer Stelle hier erläutert, bleibt immer noch offen, am Recht hat sich nichts verändert. Der DSB kritisiert zu Recht, dass auch diese neuen Beträge viel zu niedrig sind: http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/presse.asp?inhalt=2013/2013-03 und http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/presse.asp?inhalt=2013/2013-02
AntwortenLöschenViele Berichte sind irreführend:
AntwortenLöschenJa, korrekt, denn es handelt sich um den neu festgelegten Festbetrag und nicht um den nachher tatsächlichen Vertragspreis! Der Festbetrag ist die von der GKV selber (vom Gesetzgeber legitimiert) definierte Preisobergrenze für Verträge. Im Moment laufen deswegen die Verhandlungen mit den Leistungsanbietern. Zum 01.11.2013 wird der neue Festbetrag in Kraft treten. Der letztendlich gültige Vertragspreis wird sich sicher nicht in der obersten Grenze von 784,95 EU befinden. Der Abschlag für das zweite Hörgerät bei beidohriger (binauraler) Versorgung beläuft sich auf 20%. Dementsprechend wird es nicht zu einer großen Ausgabenexplosion kommen. Denn - Drüber geht nimmer, darunter immer.......veräppelt werden wieder die Versicherten sein!