Wie auch schon für an Taubheit grenzend Hörgeschädigte wird es ab 01.11.2013 nun neue, höhere Festbeträge für Hörgeräte für die anderen Gruppen, d.h. leicht-, mittel- bis hochgradig Schwerhörige geben.
"Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt. Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht."
"Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt. Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht."
Die technischen Eigenschaften und Minimal-Anforderungen der Geräte sind bis auf die maximale Verstärkung identisch mit denen für an Taubheit grenzend Hörgeschädigte:
- Digitaltechnik
- Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens drei Hörprogramme
- Verstärkungsleistung < 75 dB
Quellen: